Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Die Musikschule Musicfactory – Die Kreative Musikschule (Inh. O. Schneider) erteilt Musikunterricht in den unter Angebot angegebenen Unterrichtsfächern. Die Angebote finden in den Räumlichkeiten der Musikschule statt. Die Aufnahme richtet sich nach den in der Schule verfügbaren Plätzen, ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
2. Der Unterricht findet ganzjährig statt; alle Tage, welche in die (in Nordrhein-Westfalen angesetzten) Schulferien sowie auf gesetzliche Feiertage fallen, bleiben unterrichtsfrei, ohne das dies die Verpflichtung zur Zahlung berührt, nachdem der durch die Schulferien und Feiertage bedingte Unterrichtsausfall bereits bei der Bemessung der Vergütung berücksichtigt ist. Insgesamt gewähren wir Ihnen nach dieser Berechnung 36 Termine pro Unterrichtsjahr. Jeder Termin hat einen Einzelwert i.H.v. € Jahressumme : 36 Termine. Bei dem monatlichen Abschlag handelt es sich nicht um eine monatliche Unterrichtsgebühr, sondern eine Abschlagszahlung auf den Jahresbeitrag.
3. Soweit der Schüler/die Schülerin den Unterricht versäumt, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung oder -erstattung bzw. eine Wiederholung des Unterrichts. In solchen Fällen wird um möglichst rechtzeitige telefonische oder schriftliche Nachricht gebeten. Wenn der Musikschüler ein ärztliches Attest vorlegt, ausweislich dessen ein Ende einer etwaigen Erkrankung über mindestens 4 Wochen oder länger nicht absehbar ist, wird der Vertrag für die Dauer der Erkrankung ausgesetzt und verlängert sich nach der Genesung um den Aussetzungszeitraum. Das Attest ist innerhalb von 2 Wochen nach Eintritt der Erkrankung einzureichen.
4. Änderungen in der Sphäre des Schülers/der Schülerin, wie z.B. neuer Schul-Stundenplan, welche zur Folge haben, dass der bisherige Vertragstermin nicht mehr wahrgenommen kann, müssen dem Sekretariat der Musikschule umgehend bekannt gegeben werden. Ausgefallener Unterricht kann nicht erstattet oder nachgeholt werden; sollte 4 Wochen nach Meldung bei der Musicfactory kein passender Ersatztermin beim gleichen oder einem anderen Lehrer angeboten werden können, werden ab diesem Zeitpunkt die Gebühren bis zur Klärung ausgesetzt.
5. Der durch etwaige Verhinderung des Dozenten/der Dozentin ausfallende Unterricht wird nach Vereinbarung nachgeholt. Hierzu ist der Dozent/die Dozentin nur verpflichtet, zwei Nachholtermine zu benennen. Soweit der Schüler/die Schülerin keinen dieser Ersatztermine beansprucht, entfällt die Leistungspflicht, nicht jedoch der Zahlungsanspruch. Ein Anspruch auf Unterricht durch jeweils den gleichen Dozenten/Dozentin besteht nicht. Dozentenwechsel und Vertretung, z.B. bedingt durch Krankheit oder andere Verpflichtungen (Tourneen), sind demnach keine außerordentlichen Kündigungsgründe.
Sollten aufgrund einer amtlichen Unwetterwarnung ein Teil oder alle der Kölner Schulen schließen, schließt auch die Musikschule zur Sicherheit der SchülerInnen. Ein solcher Termin wird nicht nachgeholt.
6. Die Zusammensetzung der Jahresgebühr wird in 12 gleichen Teilbeträgen entrichtet. Die Teilbeträge sind jeweils bis zum 5. eines jeden Monats im voraus fällig. Der Lastschrifteinzug entbindet die Kunden nicht von der Pflicht, die regelmäßige Zahlung der Gebühren zu kontrollieren. Kann eine Lastschrift nicht eingelöst werden, wird für die erneute Bearbeitung eine Gebühr i.H.v. € 3,-erhoben; durch die Nichteinlösung entstandene Bankgebühren sind zusätzlich zu übernehmen.
7. Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es besteht eine dreimonatige Probezeit, in welcher der Vertrag zum Ende der Probezeit gekündigt werden kann. Diese beginnt mit der ersten Unterrichtsstunde. Soweit der Vertrag über die Dauer der Probezeit nicht fortsetzen werden soll, muss dies dem Sekretariat bis zum 10. Werktag vor Ablauf der Probezeit schriftlich mitgeteilt werden. Danach kann der Vertrag mit einer Frist von vier Wochen, jeweils zum 31.03. / 30.09. / 31.12. eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich an das Sekretariat erfolgen. Mündliche oder anderweitige Absprachen (z.B. SMS, Messengerdienste etc.) mit Mitarbeiter*innen oder Dozent*innen haben keine Gültigkeit. Je nach Kündigungstermin kann eine Endabrechnung nötig sein, wenn die bis Vertragsende tatsächlich angebotenen Unterrichtsstunden im Gesamtwert wesentlich von den bis dahin gezahlten Monatspauschalen abweichen.
8. Bei Erstaufnahme wird mit der Ausstellung des Vertrages eine einmalige Bearbeitungsgebühr i.H.v. € 17,- fällig.
9. Vernachlässigung des Unterrichts, ungenügende Leistungen, ungebührliches Verhalten oder ein Nichtnachkommen der Zahlungen berechtigen die Schulleitung zum Ausschluss des Schülers/der Schülerin vom Unterricht. Musikalische Fortschritte können sich i.d.R. nur einstellen können, wenn zu Hause ein regelmäßiges Üben erfolgt.
10. Die Musicfactory – die kreative Musikschule übernimmt keine Haftung für Gehörschäden jeder Art und empfiehlt insbesondere für den Schlagzeug- und Bandbereich ausdrücklich die Anschaffung und Benutzung eines geeigneten Gehörschutzes. Nähere Informationen dazu erhalten sie auch in unserem Musikschulbüro.
11. Die Aufsichtspflicht der Musikschule besteht nur während der Unterrichtszeit und nur für unterrichtete Schüler*innen (Ausnahme davon ist unser Musikgarten, hier obliegt die Aufsichtspflicht der Begleitperson). Sie beginnt beim Betreten des Unterrichtsraumes und endet beim Verlassen desselben. Für Aufenthalte in den Wartebereichen oder im Garten obliegt der Musikschule keine Aufsichtspflicht. Bitte beachten Sie, dass die letztgenannten Bereiche keine gesicherten Kinder-Spielbereiche sind und Kinder immer beaufsichtigt werden müssen. Für mitgebrachte Gegenstände wie Wertsachen, Kleidung, Schmuck, Geld etc. übernimmt die Musikschule keine Haftung. Bitte beachten Sie grundsätzlich auch unsere Hausordnung, welche im Flur an der Pinnwand eingesehen werden kann.
12. Die Musicfactory kann bei Bedarf ca. 1/3 der Unterrichtseinheiten über eine Onlineplattform (z.B. Skype, Zoom, etc.) abhalten sowie Bilder oder Filmaufnahmen von Schulveranstaltungen von Ihnen und Ihren Angehörigen zum Marketing nutzen.
13. Die Gebührenordnung darf jährlich zum 01. Januar in Höhe von max. 5% auf den Jahresbeitrag angepasst werden (durch Erhöhungen und/oder Preissenkungen), sofern eine Erhöhung ausschließlich der Kostendeckung dient. Die neue Gebührenordnung wird 3 Monate vor oben genanntem Termin öffentlich im Wartebereich ausgehängt; dies bietet ausreichend Zeit, den Vertrag unter Einhaltung der notwendigen Frist bis zum Jahresende zu kündigen.
14. Die Schulordnung (AGB) tritt am 01.01.2006 in Kraft.
Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
Soweit eine dieser Vereinbarungen nichtig sein sollte, berührt dies den Bestand des Vertrages insgesamt nicht.